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   BGH, 18.02.1992 - VI ZB 49/91   

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BGH, 18.02.1992 - VI ZB 49/91 (https://dejure.org/1992,2386)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1992 - VI ZB 49/91 (https://dejure.org/1992,2386)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 (https://dejure.org/1992,2386)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Hinreichender Nachweis der Mittellosigkeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 117
    Wirtschaftliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Prozeßkostenhilfe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1992, 897
  • Rpfleger 1992, 440
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 29.01.1985 - VI ZB 20/84

    PKH - Berufung - Erfolgsaussicht - Rechtsmittelführer - Versäumung -

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - VI ZB 49/91
    Beruft sich die Partei darauf, sie sei durch Armut an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert gewesen, so kommt nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs mangels hinreichender Darlegung der Mittellosigkeit Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags aus diesem Grunde rechnen mußte (vgl. Senat, Beschluß vom 29.01.1985 - VI ZB 20/84 - VersR 1985, 395; BGH, Beschlüsse vom 13.07.1988 - IVb ZR 19/88 - FamRZ 1988, 1153, 1154 und vom 15.12.1983 - IX ZB 152/83 - VersR 1984, 192).

    Die Fristversäumung kann daher nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn sich die Partei zum einen berechtigterweise für bedürftig halten konnte (vgl. Senat, Beschluß vom 29.01.1985, aaO; BGH, Beschluß vom 25.03.1987 - IVb ZB 42/87 - BGHR § 233 ZPO Prozeßkostenhilfe 3), sie zum anderen nicht nur innerhalb der Rechtsmittelfrist (sei es auch kurz vor deren Ablauf, vgl. BGHZ 16, 1, 3 [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54]; 38, 376, 378) einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt, sondern auch alle für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, sofern sie daran nicht durch besondere Umstände gehindert war (vgl. Senat, Beschluß vom 17.04.1984 - VI ZR 1/84 - VersR 1984, 660).

  • BGH, 05.03.1985 - VI ZR 1/84

    Zurechnung des Schadens unter mehreren Tierhaltern

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - VI ZB 49/91
    Die Fristversäumung kann daher nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn sich die Partei zum einen berechtigterweise für bedürftig halten konnte (vgl. Senat, Beschluß vom 29.01.1985, aaO; BGH, Beschluß vom 25.03.1987 - IVb ZB 42/87 - BGHR § 233 ZPO Prozeßkostenhilfe 3), sie zum anderen nicht nur innerhalb der Rechtsmittelfrist (sei es auch kurz vor deren Ablauf, vgl. BGHZ 16, 1, 3 [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54]; 38, 376, 378) einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt, sondern auch alle für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, sofern sie daran nicht durch besondere Umstände gehindert war (vgl. Senat, Beschluß vom 17.04.1984 - VI ZR 1/84 - VersR 1984, 660).
  • BGH, 09.12.1954 - IV ZB 94/54

    Armenrechtsgesuch für Rechtsmitteleinlegung

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - VI ZB 49/91
    Die Fristversäumung kann daher nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn sich die Partei zum einen berechtigterweise für bedürftig halten konnte (vgl. Senat, Beschluß vom 29.01.1985, aaO; BGH, Beschluß vom 25.03.1987 - IVb ZB 42/87 - BGHR § 233 ZPO Prozeßkostenhilfe 3), sie zum anderen nicht nur innerhalb der Rechtsmittelfrist (sei es auch kurz vor deren Ablauf, vgl. BGHZ 16, 1, 3 [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54]; 38, 376, 378) einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt, sondern auch alle für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, sofern sie daran nicht durch besondere Umstände gehindert war (vgl. Senat, Beschluß vom 17.04.1984 - VI ZR 1/84 - VersR 1984, 660).
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 101/88
    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - VI ZB 49/91
    Dies setzt insbesondere voraus, daß die Partei die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem in § 117 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Vordruck vorlegt (vgl. BGH, Beschluß vom 21.09.1988 - IVb ZB 101/88 - BGHR § 233 ZPO Prozeßkostenhilfe 4).
  • BGH, 06.12.1990 - VII ZB 15/90

    Darlegung der Einkommensverhältnisse durch Einreichung eines Steuerbescheides

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - VI ZB 49/91
    Zwar muß eine Partei, die um Prozeßkostenhilfe nachsucht, grundsätzlich ihre Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung darlegen; es könnte nicht ausreichen, etwa auf einen Steuerbescheid zu verweisen, der einen mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum betrifft (vgl. BGH, Beschluß vom 06.12.1990 - VII ZB 15/90 - BGHR § 233 ZPO Prozeßkostenhilfegesuch 3).
  • BGH, 15.12.1983 - IX ZB 152/83

    Rechtsmittelfrist - Versäumung - PKH - Berufungsgericht - Wiedereinsetzung -

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - VI ZB 49/91
    Beruft sich die Partei darauf, sie sei durch Armut an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert gewesen, so kommt nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs mangels hinreichender Darlegung der Mittellosigkeit Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags aus diesem Grunde rechnen mußte (vgl. Senat, Beschluß vom 29.01.1985 - VI ZB 20/84 - VersR 1985, 395; BGH, Beschlüsse vom 13.07.1988 - IVb ZR 19/88 - FamRZ 1988, 1153, 1154 und vom 15.12.1983 - IX ZB 152/83 - VersR 1984, 192).
  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZB 157/86

    Rechtsmittelfrist - Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - VI ZB 49/91
    Mußte die Partei hingegen mit der Ablehnung rechnen, weil sie selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnte, daß die Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 25.02.1987 - IVb ZB 157/86 - FamRZ 1987, 1018, 1019 und Urteil vom 28.01.1987 - IVb ZR 6/86 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 1).
  • BGH, 17.04.1984 - VI ZB 1/84

    PKH - Mittellosigkeit - Berufungsfrist - Versäumnis - Armenrecht

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - VI ZB 49/91
    Die Fristversäumung kann daher nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn sich die Partei zum einen berechtigterweise für bedürftig halten konnte (vgl. Senat, Beschluß vom 29.01.1985, aaO; BGH, Beschluß vom 25.03.1987 - IVb ZB 42/87 - BGHR § 233 ZPO Prozeßkostenhilfe 3), sie zum anderen nicht nur innerhalb der Rechtsmittelfrist (sei es auch kurz vor deren Ablauf, vgl. BGHZ 16, 1, 3 [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54]; 38, 376, 378) einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt, sondern auch alle für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, sofern sie daran nicht durch besondere Umstände gehindert war (vgl. Senat, Beschluß vom 17.04.1984 - VI ZR 1/84 - VersR 1984, 660).
  • BGH, 28.01.1987 - IVb ZR 6/86

    Anspruch eines ehelichen Kindes auf Zahlung von Unterhalt - Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - VI ZB 49/91
    Mußte die Partei hingegen mit der Ablehnung rechnen, weil sie selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnte, daß die Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 25.02.1987 - IVb ZB 157/86 - FamRZ 1987, 1018, 1019 und Urteil vom 28.01.1987 - IVb ZR 6/86 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 1).
  • BGH, 19.12.1962 - VIII ZR 258/62

    Armenrechtsgesuch und Wiedereinsetzung für Rechtsmittelbegründung

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - VI ZB 49/91
    Die Fristversäumung kann daher nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn sich die Partei zum einen berechtigterweise für bedürftig halten konnte (vgl. Senat, Beschluß vom 29.01.1985, aaO; BGH, Beschluß vom 25.03.1987 - IVb ZB 42/87 - BGHR § 233 ZPO Prozeßkostenhilfe 3), sie zum anderen nicht nur innerhalb der Rechtsmittelfrist (sei es auch kurz vor deren Ablauf, vgl. BGHZ 16, 1, 3 [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54]; 38, 376, 378) einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt, sondern auch alle für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, sofern sie daran nicht durch besondere Umstände gehindert war (vgl. Senat, Beschluß vom 17.04.1984 - VI ZR 1/84 - VersR 1984, 660).
  • BGH, 13.07.1988 - IVb ZR 19/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der

  • BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 42/87

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach unerwarteter Ablehnung

  • BGH, 03.12.1957 - VI ZB 21/57
  • BGH, 27.11.2007 - VI ZB 81/06

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bei Beantragung von Prozesskostenhilfe für

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - VersR 2000, 383; vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699; vom 30. November 2000 - III ZA 6/00 - AGS 2002, 210).

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte mit seinem vor Ablauf der Berufungsfrist gestellten Antrag die notwendigen Erklärungen abgegeben und etwaige Unterlagen so beigebracht hat, wie dies bei Stellung des Prozesskostenhilfegesuches von ihm billigerweise verlangt werden konnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - aaO; vom 3. Dezember 1957 - VI ZB 21/57 - VersR 1958, 63).

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.05.2011 - 3 Ta 32/11

    Prozesskostenhilfe, Versagung, Erklärung über die persönlichen und

    Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben im Zusammenhang mit eingereichten Belegen zur Darlegung der Einkommenssituation kann das Gericht auf der Grundlage des § 118 Abs. 2 ZPO Erhebungen anstellen und Glaubhaftmachung verlangen (BGH vom 18.02.1992 - VI ZB 49/91 - zitiert nach Juris).
  • BGH, 19.11.2008 - IV ZB 38/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

    Vollständigkeit der Angaben kann ausnahmsweise auch dann anzunehmen sein, wenn es sich bei einzelnen nicht beantworteten Fragen nach Einnahmen aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 aaO; 3. Mai 2000 aaO;18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 unter 2).
  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05

    Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit

    Vollständigkeit der Angaben kann ausnahmsweise auch dann anzunehmen sein, wenn es sich bei einer einzelnen nicht beantworteten Frage nach Einnahmen aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2000 aaO und vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 unter 2).
  • BGH, 19.10.2010 - VI ZB 26/10

    Rechtsanwaltsgebühren: Anwendbarkeit der Bestimmung über die Anrechnung einer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06, FamRZ 2008, 400 Rn. 14; vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99, VersR 2000, 383; vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91, VersR 1992, 897 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05, FamRZ 2005, 2062 f.; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, FamRZ 2004, 699 und vom 30. November 2000 - III ZA 6/00, AGS 2002, 210).
  • AG Konstanz, 17.07.2008 - UR II 90/08

    Beratungshilfe: Voraussetzungen der Bewilligung bei einer nachträglichen

    (BGH JurBüro 1993, 105.).
  • BGH, 06.07.1999 - VI ZB 10/99

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Beruft sich die Partei darauf, sie sei durch Armut an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert gewesen, so kommt nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs mangels hinreichender Darlegung der Mittellosigkeit Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags aus diesem Grunde rechnen mußte (Senatsbeschluß vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897, 898 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1993 - XII ZR 21/92 - FamRZ 1993, 688 und vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097, 2098).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.09.2010 - 1 Ta 149/10

    Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Nachreichung fehlender Angaben und Nachweise

    Da die Einkünfte des Beschwerdeführers als selbständig tätiger Landwirt schwanken können, kann von ihm nicht die gleiche präzise Darlegung seiner aktuellen Einkommensverhältnisse wie von einem Arbeitnehmer verlangt werden (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 18.02.1992 - VI ZB 49/91).
  • OLG Saarbrücken, 23.08.2011 - 6 WF 92/11

    Verfahrenskostenhilfe: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im

    Eine eigene Sachentscheidung erscheint dem Senat bei den gegebenen Umständen nicht sachdienlich, weil das Familiengericht, das nunmehr weitere Ermittlungen zur Kostenarmut des Antragstellers anzustellen haben wird (vgl. - zur Glaubhaftmachung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit - BGH JurBüro 1993, 105; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 1301; Prütting/Gehrlein/Völker/Zempel, ZPO, 3. Aufl., § 115, Rz. 11; Zöller/ Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 115, Rz. 13), bislang - aus seiner Sicht folgerichtig - die Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht geprüft hat.
  • LAG Schleswig-Holstein, 23.04.2014 - 3 Ta 50/14

    Prozesskostenhilfe, Ratenzahlungsanordnung, Vermögen, Einkommen, Schonvermögen,

    der Grundlage des § 118 Abs. 2 ZPO Erhebungen anstellen und Glaubhaftmachung verlangen (BGH vom 18.02.1992 - VI ZB 49/91 - zitiert nach Juris).
  • OLG Köln, 10.11.1995 - 16 W 52/95

    Prozeßkostenhilfe bei freiwilliger Zuwendung Dritter

  • OVG Hamburg, 06.10.1999 - 4 Bf 46/99

    Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts; Anwendung der Grundsätze über

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